Satzung

Vereinssatzung

Freunde des Gymnasiums Neutraubling e.V.

§ 1. Name und Sitz des Vereins; Vereinszweck

  1. Der Verein führt den Namen: Freunde des Gymnasiums Neutraubling e.V.. Sitz des Vereins ist Neutraubling. Der Verein ist in das Vereinsregister
    eingetragen.
  2. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig. Er dient der Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere der ideellen und
    materiellen Unterstützung des Gymnasiums Neutraubling, sowie der Förderung des Zusammenhalts der Ehemaligen des Gymnasiums Neutraubling.

§ 2. Vereinstätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können werden:
    a) die ehemaligen Schüler des Gymnasiums Neutraubling
    b) die Eltern von gegenwärtigen und / oder ehemaligen Schülern einzeln oder gemeinsam
    c) die gegenwärtigen oder ehemaligen Lehrer des Gymnasiums
    d) dem Gymnasium Neutraubling nahestehende natürliche und juristische Personen.
  2. Der Antrag auf Eintritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung an den Vorstand. Dieser entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss über die
    Aufnahme.
  3. Der Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
    möglich.

§ 4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt des Mitglieds
b) durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds und bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages
auf schriftliche Mahnung durch den Schatzmeister innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch
unanfechtbaren Beschluss des Vorstandes.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten und seinen Mitgliedsbeitrag termingerecht zu bezahlen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, über Anträge abzustimmen und zu den Vereinsämtern gewählt zu werden. Jedes Mitglied hat dabei eine Stimme.

§ 6. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag besteht in einem vom Mitglied selbst festzulegendem Betrag. Dessen Mindesthöhe beträgt 15 EUR. Für Schüler, Studenten, in Ausbildung befindliche Personen, Wehr- oder Zivildienstleistende beträgt der Mindestbeitrag 5 EUR. Ab dem 30. Lebensjahr erhöht sich für diese Mitglieder der Jahresbeitrag automatisch auf 15 EUR.

§ 7. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der erweiterte Vorstand
    d) der Beirat
    e) die Revisoren
  2. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 8. Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt im Wesentlichen:
    a) die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten
    b) die Genehmigung der Jahreskassenabschlüsse und die Entlastung des
    Vorstands
    c) die Wahl des Vorstands und der Revisoren
    d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal abzuhalten. Dies soll innerhalb des ersten Quartals geschehen. In dringenden Fällen
    kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Zweck und Gründen
    von mindestens zehn Prozent der Mitglieder hat der Vorstand eine solche einzuberufen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntmachung der Tagesordnung.
    Die Einladung soll drei Wochen vor dem festgesetzten Termin zur Post gegeben werden.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
  5. Satzungsänderungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
    Andere Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung sieht anderes vor.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9. Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
    a) der / dem Vorsitzenden
    b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) der / dem Schatzmeister/in
    d) der / dem Schriftführer/in
    Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.
  2. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Er bleibt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist innerhalb von sechs Monaten eine Ersatzperson von der Mitgliederversammlung zu wählen. Bis dahin übernimmt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben.
  3. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein je stets einzeln.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt: Schatzmeister/in und Schriftführer/in dürfen ihr Vorstandsamt nur ausüben, wenn der/die Vorsitzende und
    der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

§ 10. Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 9, dem Direktor des Gymnasiums Neutraubling und bis zu 2 Beisitzern. Die Zahl der benötigten Beisitzer wird vom Vorstand bestimmt. Deren Wahl erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Im Falle des Ausscheidens eines Beisitzers liegt die Nachwahl im Ermessen des Vorstands. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Beisitzers kann der Vorstand auf ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstands übertragen.

§ 11. Der Beirat

Ein von der Klassen- und Jahrgangsstufensprecherversammlung zu benennender Schülervertreter kann vom Vorstand als Beirat mit beratender Funktion hinzugezogen werden.

§ 12. Die Revisoren

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Revisoren, die für drei Jahre im Amt sind.
  2. Die Revisoren überprüfen die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung zum Zweck der Entlastung des
    Vorstands. Ihre Kompetenzen sind uneingeschränkt.

§ 13. Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Auflösung in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Vorhandenes Vermögen fällt dem Sachaufwandsträger zu, der es zum Zweck der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln für das Gymnasium Neutraubling nach Weisung des Liquidators zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person bestellt.

Diese Satzung wurde beschlossen am 22. März 2001